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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2016
- 3 U 20/15 -
Beiersdorf darf Nivea-Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbieten
Hohlraum der Packung macht fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung aus
Das Oberlandesgericht Hamburg hat auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass Firma Beiersdorf die Gesichtscremes "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja" und "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja" künftig nicht mehr in irreführender Packungsgröße in den Verkehr bringen darf.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Wettbewerbszentrale die Aufmachung der Kosmetikprodukte als sogenannte "Mogelpackung" und daher als irreführend beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass mit der
Beiersdorf erhält in erster Instanz vor dem Landgericht Recht
Beiersdorf lehnte die Abgabe der von der Wettbewerbszentrale geforderten Unterlassungserklärung ab und bekam zunächst in erster Instanz Recht. Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
OLG untersagt Produktaufmachung als irreführend
Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Produktaufmachung nun als irreführend untersagt, weil der Verbraucher über den Inhalt des in der
Füllmenge allein lässt keine Rückschlüsse auf Größe des Tiegels zu
Die Argumentation von Beiersdorf, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2015
[Aktenzeichen: 312 O 51/14]
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Dokument-Nr. 22383
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