die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „irreführende Verpackung“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.08.2022
- 9 A 517/20 -
Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat
"Geflügel Salami" darf keinen Schweinespeck enthalten
Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung,... Lesen Sie mehr
Landgericht Bamberg, Urteil vom 04.05.2021
- 13 O 370/20 -
Irreführende Proteinangabe auf Lidl-Quarkriegel
Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale erfolgreich
Nährwertangaben auf der Packung von Lebensmitteln müssen klar und verständlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein Proteinwert mit einem Sternchen versehen ist, das auf der Verpackung nicht erklärt wird. Das hat das Landgericht Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lidl Vertriebs-GmbH & Co.KG entschieden.
Anlass des Rechtsstreits war die Verpackung eines „High Protein“-Quarkriegels in einem Lidl-Supermarkt. Auf der Schauseite stand in großer Schrift: [Protein 8,8 g*]. Was das Sternchen bedeutet, war aber weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite der Verpackung erklärt.Der vzbv hatte die Nährwertangabe als mehrdeutig und irreführend kritisiert. Es sei unklar, auf... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2019
- 8 K 6149/18 -
Fruchtgummi darf mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" beworben werden
Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstößt nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Süßwarenhersteller produzierte Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite warb er mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe". Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Deklarierung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend,... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2019
- 6 U 133/18 -
1,5 % Rucola für Bezeichnung als "I Pesti con Basilico e Rucola" ausreichend
Verbrauchererwartung wird nicht ebenfalls enthaltene erhebliche Anteile von Petersilie und Basilikum enttäuscht
Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt u.a. das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2019
- 2 U 145/18 und 2 U 152/18 -
Auf Eierkarton beworbener regionaler Erzeugerhof muss auch Eier von Hühnern des Legehennenbetriebs enthalten
Informationen über Herkunft und Transportwege für Verbraucher kaufentscheidend
Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb der "Haldenhof" in Beuren zehn Eier aus Bodenhaltung "mit überdachtem Auslauf" und weiteren Attributen auf dem Eierkarton wie "frische Rohmilch ab Hof", "Nudeln aus eigener Herstellung", "Vesperstüble", "Kutschenfahrten" sowie mit der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei. Verbraucher kauften diese Eier in einem nahegelegenen... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2017
- 6 U 122/16 -
Schwarz gefärbt statt natürlich gereift - Bezeichnung "Oliven-Mix" für Verbraucher nicht irreführend
Zutatenliste auf Verpackung enthält zutreffenden Verweis auf geschwärzte und nicht natürlich gereifte schwarze Oliven
Wird ein Produkt, das aus grünen und schwarzfarbigen - nicht aber natürlich gereiften schwarzen - Oliven besteht, in einer durchsichtigen Plastikschale unter "Oliven-Mix" angeboten, deren Zutatenliste zutreffend darauf verweist, dass geschwärzte Oliven enthalten sind, stellt dies keine Irreführung der Verbraucher dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts "... Oliven-Mix". Es handelt sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe "... Oliven-Mix ...". An der Seite der Schale heißt es unter "Zutaten" u.a.: "Grüne Oliven... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017
- 3 U 1537/16 -
Kühe müssen für "Weidemilch" nicht dauerhaft auf Weide stehen und dort gemolken werden
Aufenthalt von Kühen auf Weiden an mindestens 120 Tagen im Jahr für wenigstens sechs Stunden ausreichend
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Weidemilch" nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide waren.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens verkauft bundesweit als Discounter Lebensmittel. Im Sortiment wird auch eine Vollmilch angeboten, welche von der Beklagten auf der Schauseite des Etiketts mit "frische Weidemilch" bezeichnet wird. Auf der Etikettrückseite ist folgender Hinweis abgedruckt: "Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016
- 4 U 218/15 -
Werbung für mild gesalzene Maggi-Kindersuppen unzulässig
Gericht und Verbraucherzentrale rügen Verstoß gegen europäische Health-Claims-Verordnung zur Lebensmittelwerbung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Maggi GmbH nicht mehr mit der Aufschrift "Mild gesalzen" für Kinder-Tütensuppen werben darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandet, dass die Maggi GmbH auf der Verpackung der Märchen-, Seepferdchen- und Sternchensuppe mit "Mild gesalzen - voller Geschmack" geworben hatte. Die Suppen enthielten aber keineswegs besonders wenig Salz. Sie waren nur etwas weniger gesalzen als herkömmliche Tütensuppen.Nach Auffassung... Lesen Sie mehr
Landgericht Amberg, Urteil vom 29.07.2016
- 41 HKO 497/16 -
Flaschenetikett des Fruchtsaftgetränks "Active Fruit" der Lebensmittelkette Netto irreführend
Mehrfrucht-Rhabarbergetränk enthält nur 0,1 % Rhabarbersaft
Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk "Active Fruits" der Netto Marken-Discount AG & Co. KG erfüllt diese Erwartungen jedoch nicht und täuscht damit Verbraucher. Dies entschied das Landgericht Amberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Netto Marken-Discount AG & Co. KG das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk auf der Vorderseite mit der Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" und auch der Abbildung von Himbeeren und Rhabarberstangen beworben. Darunter befand sich der Zusatz "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten". Das Getränk enthielt jedoch 28,5 Prozent Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2016
- 3 U 20/15 -
Beiersdorf darf Nivea-Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbieten
Hohlraum der Packung macht fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung aus
Das Oberlandesgericht Hamburg hat auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass Firma Beiersdorf die Gesichtscremes "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja" und "NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja" künftig nicht mehr in irreführender Packungsgröße in den Verkehr bringen darf.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Wettbewerbszentrale die Aufmachung der Kosmetikprodukte als sogenannte "Mogelpackung" und daher als irreführend beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass mit der Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten vorgespiegelt und der Verbraucher getäuscht wird, weil die in Faltschachteln befindlichen Tiegel auf einem "Papp-Podest"... Lesen Sie mehr