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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.07.2018
- 10 W 97/17 -
Zu Lebzeiten auf den Sohn übertragener landwirtschaftlicher Hof bleibt bei Berechnung des Pflichtteils der Ehefrau unberücksichtigt
Landwirtschaftlicher Hof ist nach Übereignung zu Lebzeiten nicht mehr Teil des Nachlasses
Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehefrau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Dementsprechend gehört ein noch zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr dazu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Februar 2015 im Alter von 78 Jahren verstorbene
Erblasser überträgt Hof zu Lebzeiten auf seinen Sohn
Im Oktober 1998 übertrug der
Nach dem Tod des Erblassers nahm die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines (Mindest-)Pflichtteils von etwa 6.100 Euro ausgehend von dem Wirtschaftswert des Hofes in Anspruch.
Amtsgericht verneint Pflichtteilsanspruch der Ehefrau
Diesen Zahlungsantrag wies das Landwirtschaftsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Antragstellerin stünde - so das Landwirtschaftsgericht - wegen der lebzeitigen Hofübereignung kein Pflichtteilsanspruch zu, da der Hof beim Tod des Erblassers nicht mehr zum
Antragstellerin nach Enterbung keine Miterbin mehr
Das Oberlandesgericht Hamm überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund einer von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde. Die Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Abfindungsanspruch zugunsten der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO ausscheide, weil die Antragstellerin nach ihrer Enterbung mit dem Testament vom März 2002 weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem
Bei Berechnung des Pflichtteils ist auf Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen
Auch ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB stünde der Antragstellerin nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen
Bedürfnis für Berücksichtigung des zu Lebzeiten übertragenen Hofs nicht gegeben
Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO, wonach - wenn der Eigentümer den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den hoferbenberechtigten Abkömmling übergebe - zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gelte. Denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut finde diese Regelung nur zugunsten der anderen Abkömmlinge des Erblassers und nicht auch zugunsten des überlebenden Ehegatten Anwendung. Darüber hinaus bestehe im Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür, den Pflichtteilsanspruch des enterbten Ehegatten, der erst mit dem Tod des Erblassers entstehe, unter Berücksichtigung des Wertes des zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Hofes zu berechnen. Hierfür gebe es auch kein Bedürfnis, da die Hofübertragung mit Rücksicht auf das Zustimmungserfordernis des Ehegatten gemäß § 1365 BGB regelmäßig nicht ohne Mitwirkung des Ehegatten erfolgen könne und dem Ehegatten - so wie jedem enterbten Pflichtteilsberechtigten - der im Gesetz vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibe. Der letztgenannte Anspruch scheide hier aber schon deshalb aus, weil die
Die Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12 Abs. 1 HöfeO
Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.
§ 17 Abs. 2 HöfeO
Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Amtsgericht Bad Oynhausen, Urteil
[Aktenzeichen: 9a Lw 42/16]
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Dokument-Nr. 26541
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