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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.03.2014
- 15 W 136/13 -
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe
Tochter des Verstorbenen hat Anspruch auf Erbschein als Alleinerbin
Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Beteiligte zu 1 ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers aus Bocholt. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein
Nach Erbausschlagung der Ehefrau begehrt Tochter Erbschein als Alleinerbin
Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als
Kein gesetzliches Erbrecht nach Erbausschlagung
Das Gericht hat der Beteiligten zu 1 Recht gegeben. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei die Beteiligte zu 1 dessen
Keine ausdrückliche Berufung zu Ersatzerben
Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem
Ausgewählte Schlusserben regelmäßig keine Ersatzerben
Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Amtsgericht Bocholt, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 37 VI 13/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 944, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer JuS 2014, 944 (Marina Wellenhofer) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1033 MDR 2014, 1033 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 781 NJW-RR 2014, 781 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2014, Seite: 167 ZErb 2014, 167
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Dokument-Nr. 18118
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