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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.03.2014
- 18 U 84/13 -
Kunde ist bei ausbleibender Information über Diebstahl des Leasingfahrzeugs schadensersatzpflichtig
Leasingunternehmen kann nach verspäteter Information über Diebstahl keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen
Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2006 leaste der beklagte Kunde aus Bielefeld bei der klagenden Leasingfirma aus Braunschweig einen Pkw Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine
Kunde trägt laut Leasingbedingungen Risiko eines Fahrzeugdiebstahls
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens.
Kaskoversicherung lehnt Einstandspflicht ab
Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die
Informationspflicht über Fahrzeugdiebstahl folgt als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem
Darstellung des Kunden über Diebstahl als Beleg in Deckungsprozess voraussichtlich nicht ausreichend
Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 529 DAR 2014, 529
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Dokument-Nr. 18286
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