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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2013
- 18 W 10/13 -
Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens: Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person erfordert Benennung eines gesetzlichen Vertreters
Fehlende Benennung begründet Fehlerhaftigkeit der Ladung
Wird zu einem Gerichtstermin das persönliche Erscheinen einer juristischen Person angeordnet, so muss in der Ladung ein gesetzlicher Vertreter benannt werden. Die Nennung der juristischen Person allein genügt nicht. Fehlt die Benennung ist die Ladung formell unwirksam, so dass kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens verhängt werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Hagen ordnete im Mai 2013 im Zusammenhang mit der Ladung zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Es sollte aber genügen, wenn ein zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage befindlicher Vertreter den Termin wahrnimmt. Bei der Klägerin handelte es sich um eine
Fehlende Benennung eines gesetzlichen Vertreters begründete fehlerhafte Ladung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Das
Ordnungsgeld sanktioniert nicht Weigerung der Einlassung
Soweit von der Klägerin vertreten wurde, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hagen, Beschluss vom 21.05.2013
[Aktenzeichen: 2 O 90/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 50 MDR 2014, 50
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Dokument-Nr. 17531
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