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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2012
- 2 AGH 29/11 -
Rechtsanwalt darf mit Zusatz "Vorsorgeanwalt" werben
Unklarheit des Begriffs "Vorsorgeanwalt" angesichts Grundrecht auf Berufsfreiheit unbeachtlich
Ein Rechtsanwalt darf mit dem Begriff "Vorsorgeanwalt" werben. Zwar ist der Begriff nicht selbsterklärend und ihm kommt kein eigener ausreichender Informationsgehalt zu, jedoch ist dies angesichts des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unbeachtlich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Begriff des "VorsorgeAnwalts" unklar
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass der Begriff "VorsorgeAnwalt" aus der Sicht eines Rechtssuchender nicht ohne Weiteres erkennen lasse, welche speziellen Dienstleistungen und Kenntnisse der
Unklarheit des Begriffs begründet keine berufswidrige, unzulässige Werbung
Dieser Umstand führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht dazu, dass die Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" berufswidrig und damit unzulässig ist. In Anbetracht des starken Grundrechts auf Berufsfreiheit dürfe nicht jede Unklarheit zur Unzulässigkeit einer Bezeichnung führen. Daher sei ein Begriff ohne ausreichenden eigenen Informationswert nicht berufswidrig, solange sie nicht den Rechtssuchenden gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hammm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 2018 FamRZ 2013, 2018 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 318 NJW 2013, 318
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Dokument-Nr. 17944
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