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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.08.2016
- 2 Ausl. 125/16 -
Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung
Zu erwartende Haftbedingungen genügten nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten in den für die Strafvollstreckung vorgesehen rumänischen Haftanstalten nur 2-3 m² eines Haftraums als persönlicher Bereich zur Verfügung stehen, so dass die Haftbedingungen bereits deswegen völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der 1978 geborene Verfolgte des zugrunde liegenden Streitfalls ist rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt im Ruhrgebiet. Im Jahre 2012 verurteilte das rumänische Landgericht Bacau den Verfolgten wegen begangener Betrugstaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Strafe reduzierte der oberste Gerichts- und Kassationshof des Landes im Jahre 2014 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung beantragte Rumänien die
OLG erklärt Auslieferung des Verfolgten für unzulässig
Auf der Grundlage dieser Auskunft erklärte das Oberlandesgericht Hamm die
Gefangene sollten in keinem Raum mit weniger als 6 m² untergebracht sein
Ein z.B. durch Überbelegung verursachter Platzmangel in einem
Auslieferungshindernis liegt vor
Da die rumänischen Behörden in Bezug auf die für den Verfolgten in Betracht kommenden rumänischen Haftanstalten lediglich einen derartig geringen Haftraumanteil einschließlich Bett und Möbel für einen Gefangenen zusichern könnten, liege ein Auslieferungshindernis vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23391
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