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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.03.2017
- 20 U 213/16 -
Kein Schutz der Vollkaskoversicherung bei Unfall im Rahmen des "Freien Fahrens" auf Nürburgring
Versicherungsklausel schließt Leistungsanspruch eindeutig aus
Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für "Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken" aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten "Freien Fahrens" auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nahm den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass "für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken" kein Versicherungsschutz besteht.
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab
Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines so genannten "Freien Fahrens" - also außerhalb eines offiziellen Rennens - auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den
Kläger hält Versicherungsklausel für nicht wirksam
In dem angestrengten Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, dass es sich bei dem "Freien Fahren", an dem er teilgenommen hatte, nicht um eine "Touristenfahrt" im Sinne der
Voraussetzungen einer "Touristenfahrt" und einer "offiziellen Rennstrecke" müssen nicht zeitgleich vorliegen
Das Klagebegehren blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm schließt die in den
Klausel schließt Deckung von Unfällen bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken eindeutig aus
Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch "Freier Fahrten" auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Vollkasko-Versicherung: Kein Versicherungsschutz bei relativer Fahruntüchtigkeit
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 31 C 1869/10-17]) - BGH: Kein Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung bei Beschädigung eines PKW durch gezogenen Anhänger
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2015
[Aktenzeichen: IV ZR 128/14])
Jahrgang: 2017, Seite: 331 NJW-Spezial 2017, 331
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Dokument-Nr. 24298
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