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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2010
- 31 C 1869/10-17 -
Vollkasko-Versicherung: Kein Versicherungsschutz bei relativer Fahruntüchtigkeit
Vollkasko-Versicherung ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei
Die relative Fahruntüchtigkeit ist keine mildere Form gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer unter dem Einfluss von Antidepressiva im Laufe eines Abends drei bis vier Gläser Rotwein konsumiert, ist nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage. Wenn sich der Betroffene dennoch ans Steuer seines Autos setzt, handelt er grob fahrlässig und kann bei einem Unfall die entstandenen Schäden nicht von der eigenen Kasko-Versicherung ersetzt verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers gegen seine Kasko-Versicherung ab, der unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Auto gefahren war und dabei seinen Wagen beschädigt hatte. Er war während der Fahrt mit seinem Smart an einen Bordstein geraten. Dabei entstand ein Schaden von 4.261,66 €. Der Kläger fuhr zunächst weiter, wobei das Fahrzeug mit einem Vorderrad nur noch auf der Felge fuhr. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten, die eine Blutpobe entnehmen ließ. Dabei wurde eine
BAK konnte nicht beweissicher ermittelt werden - wohl aber die relative Fahruntüchtigkeit aufgrund der Polizeiaussagen
Allerdings enthielt die entnommene Blutprobe zu geringe Blutreste, als dass eine vollständige Blutalkoholbestimmung hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den späteren Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass zwar eine genaue Blutalkoholbestimmung nicht möglich gewesen sei. Der Kläger sei jedoch auf Grund der eingenommenen Antidepressiva in Verbindung mit dem genossenen
Leistungsbefreiung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit
In dem späteren Klageverfahren verweigerte die
Kläger war zur Beherrschung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage.
Bei einer BAK von unter 1,1 Promille könne eine unfallursächliche
Grundlose Kollision mit Bordstein lässt auf alkoholtypische Ausfallerscheinung schließen
Zwar konnte die BAK im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, so dass ihm der Vorwurf absoluter
Gefährliche Wirkung von Antidepressiva und Alkohol ist allgemein bekannt
Seine
Relative Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich nur durch Beweisführung von absoluter Fahruntüchtigkeit
Der Qualifikation des Verhaltens des Klägers lasse sich auch nicht entgegen halten, dass es sich "nur" um relative und nicht um absolute
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)
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Dokument-Nr. 11016
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