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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2014
- 26 U 135/13 -
Unterlassene Anmeldung bei Eurotransplant ist bei fehlender reeller Möglichkeit für Zuteilung eines Organs nicht als ärztlicher Behandlungsfehler zu werten
Für Anmeldung geltende Mailand-Kriterien bei Feststellung von fortgeschrittener Leberkrebserkrankung nicht mehr erfüllt
Einen an Leberkrebs erkrankten Patienten nicht bei Eurotransplant anzumelden, stellt dann keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn nach den so genannten Mailand-Kriterien keine reelle Möglichkeit für die Zuteilung einer Leber besteht. In diesem Fall muss ein Arzt auch nicht die Lebendspende eines Kindes des Patienten in Betracht ziehen, wenn mit dieser ein tödliches Risiko von 1 % für den kindlichen Spender verbunden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Januar 2010 im Alter von 60 Jahren verstorbene Patient aus Oerlinghausen litt infolge eines 15 Jahre zurückliegenden chronischen Alkoholabusus an einer Leberzirrhose. Seit April 2008 prüfte die Transplantationsambulanz der beklagten Medizinischen Hochschule in Hannover in regelmäßigen Abständen den Krankheitsverlauf. Im Juni 2009 wurde ein erhöhter Alpha-1-Fetoprotein(AFP)-Wert festgestellt, im September 2009 der Leberkrebs diagnostiziert. Eine Anmeldung des Patienten zur Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant unterblieb, nachdem die so genannten Mailand-Kriterien nicht mehr erfüllt waren. Eine vom Sohn des Patienten angebotene Lebendspende wurde nicht berücksichtigt. U.a. aufgrund dieser, aus Sicht der Erben als behandlungsfehlerhaft zu bewertenden Umstände haben die Erben ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro für den Verstorbenen als Schadensersatz verlangt.
Möglichkeit einer erfolgreichen Anmeldung des Patienten bei Eurotransplant war keinem Zeitpunkt gegeben
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach sachverständiger Beratung konnte das Oberlandesgericht Hamm keine
Ärzte müssen angebotene Lebendspende wegen des tödlichen Risikos von 1 % für den Spender nicht annehmen
Auf die vom Sohn des Patienten angebotene Lebendspende hätten die behandelnden Ärzte nicht eingehen müssen. Diese sei mit einem tödlichen Risiko von 1 % für den Spender verbunden gewesen. Ein Arzt könne nicht verpflichtet werden, ein tödliches Risiko von 1 % für den - kindlichen - Spender in Kauf zu nehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die so genannten Mailand-Kriterien nicht erfüllt seien. In Deutschland werde eine solche Spende nur dann durchgeführt, wenn auch die Möglichkeit einer Transplantation bestehe. Eine Lebendspende sei anfangs immer stärker gefährdet als eine Transplantation, bei ihr komme eine durch Teilung geschädigte Leber in einen geschwächten Körper.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18428
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