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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2014
- 26 U 80/13 -
Patientin hat wegen eines zu spät behandelten Dünndarmverschlusses Anspruch auf 90.000 Euro Schmerzensgeld
Gesundheit aufgrund des groben Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Patientin vom Krankenhaus und vom verantwortlichen Arzt 90.000 Euro Schmerzensgeld beanspruchen kann, weil ein Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt wurde und ihre Gesundheit aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich die 1951 geborene, in der ambulanten Pflege tätige Klägerin aus Wickede wenige Tage nach einer Mitte Dezember 2008 plötzlich aufgetretenen Übelkeit in die stationäre Behandlung des beklagten Krankenhauses in Soest und wurde im Fachbereich des mitverklagten Arztes aufgenommen. Ende des Jahres musste sie im Krankenhaus notfallmäßig operiert werden, weil sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte. Dabei stellte man einen ausgeprägten Verschluss des Dünndarms fest, der bereits zum teilweisen Absterben eines Darmteils und zu einer Perforation des Darms geführt hatte.
Patientin verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 Euro
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Darmverschluss zu spät erkannt und behandelt worden sei. Deswegen leide sie heute u.a. an einem Kurzdarmsyndrom sowie einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen und an einer reaktiven Depression. Sie sei arbeitsunfähig, habe über 10 kg an Körpergewicht und mehrere cm an Körpergröße verloren. Von den Beklagten hat die Klägerin
In Betracht kommender Verschluss des Dünndarms hätte frühzeitig abgeklärt werden müssen
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war weitgehend erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat ihr nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen 90.000 Euro
Mitursächlichkeit eines Behandlungsfehlers begründet Haftung für den gesamten Schaden
Durch eine frühzeitigere chirurgische Behandlung des Darmverschlusses sei mit hoher Wahrscheinlichkeit das Absterben des Darmteils und die Perforation zu verhindern gewesen. Davon sei nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Berücksichtigung der sich aus dem groben
Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen Schmerzensgeldanspruch
Die von der Klägerin als Folge des Behandlungsfehlers erlittenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zum Teil lebenslang fortbestünden und auch ihre Arbeitsunfähigkeit begründet hätten, rechtfertigten ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Arzthaftung: Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: 5 U 1450/11]) - Krankenhaus und Chefarzt haften für zu spät behandelten Hirnstamminfarkt mit Todesfolge
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.08.2013
[Aktenzeichen: 3 U 12/12])
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Dokument-Nr. 20733
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