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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.06.2012
- 27 W 41/12 -
Presse hat Recht auf Einsicht in vollständige Handelsregisterakten
Schutz der Recherche kann ausbleibende Information über Akteneinsichtsgesuchen an betroffene Firma rechtfertigen
Einem Angehörigen eines Presseorgans ist für eine - verdeckt - Recherche die Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten einer Firma zu gestatten (Sonder- und Hauptband). Zum Schutz der Recherche kann es zudem geboten sein, der betroffenen Firma das Akteneinsichtsgesuch nicht mitzuteilen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Essen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist
OLG bejaht berechtigtes Interesse des Journalisten an Akteneinsicht
Die Beschwerde des Journalisten hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit habe der Antragsteller ein
Akteneinsicht für beabsichtigte Recherche geeignet
Die beantragte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffener Firma rechtfertigt keine Versagung der Akteneinsicht
Das bei der Prüfung zu berücksichtigende allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Firma und ihrer Organe rechtfertige keine Versagung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16015
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