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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2010
3 U 106/09 -

OLG Hamm: Theaterstück "Ehrensache" darf auch in Hagen aufgeführt werden

Kunstfreiheit genießt Vorrang

Das Bühnenstück „Ehrensache“ über den gewaltsamen Todesfall eines 14 - jährigen Mädchens darf jetzt auch in Hagen wieder aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der Autor nahm den gewaltsamen Todesfall eines 14 - jährigen Mädchens im Jahre 2004 in Hagen zum Anlass, das Bühnenstück „Ehrensache“ zu schreiben. Gegen das Stück und dessen Aufführung durch die Stadt Hagen wendete sich die Mutter aus Gründen des Persönlichkeitsrechts ihrer verstorbenen Tochter. Sie hatte damit Erfolg und erwirkte vor dem Landgericht Hagen unter dem 10. Januar 2007 einen Unterlassungstitel (8 O 212/06), der rechtskräftig wurde.

BVerfG und BGH erlauben bereits zuvor Aufführung in Essen

Anders erging es der Mutter in den bis zum Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss v. 12.12.2007 - 1 BvR 1533/07, 1 BvR 350/02, 1 BvR 402/02 -) beziehungsweise bis zum Bundesgerichtshof (vgl. Urteil v. 16.09.2008 - VI ZR 244/07 -) geführten Verfahren, in denen es um die Aufführung des Stücks in Essen ging. Dort entschieden die Richter jeweils zugunsten der Kunstfreiheit.

OLG beruft sich auf die "Roman-ESRA"-Entscheidung des BVerfG

Gegen das rechtskräftige Verbot, das Theaterstück in Hagen aufzuführen, wendete sich die Stadt Hagen jetzt mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage. Sie war in II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Das Gericht erklärte nun die Vollstreckung aus dem im Januar 2007 erlassenen Verbotsurteil für unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich in seiner Roman-ESRA-Entscheidung vom 13. Juni 2007 die Kriterien für die Rechtsabwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht maßgeblich fortentwickelt hatte. Danach wird auch hier die Fiktionalität des Bühnenstücks vermutet und genießt die Kunstfreiheit Vorrang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Hamm

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Dokument-Nr.: 9270 Dokument-Nr. 9270

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