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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.05.2013
3 UF 267/12 -

Iranische Ehefrau kann in Deutschland nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" geschieden werden

Vereinbarte Heiratsurkunde enthält "Vollmacht" für Scheidungsantrag zugunsten der Ehefrau

Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" geschieden werden, wenn die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die 23 Jahre alte Iranerin und der 31 Jahre alte Iraner im Jahre 2009 in Karadj/Iran nach islamischem Recht geheiratet. Die von ihren Familien ausgehandelte und von den Eheleuten vereinbarte Heiratsurkunde enthält eine "Vollmacht" zugunsten der Ehefrau, nach welcher sie die Scheidung beantragen kann, sowie verschiedene Bedingungen für einen von ihr gestellten Scheidungsantrag. Aus der Ehe ging eine im Jahre 2010 geborene Tochter hervor. Seit April 2011 lebte die Familie in Essen. Mitte Oktober 2011 trennten sich die Eheleute, im Juni 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung, die das Familiengericht des Amtsgerichts Essen im November 2012 aussprach.

Ehefrau gemäß Heiratsurkunde zum Ausspruch des "Talaq" berechtigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde des Ehemanns gegen den familiengerichtlichen Scheidungsbeschluss zurückgewiesen. Der Scheidungsantrag sei nach materiellem iranischen Scheidungsrecht zu beurteilen, weil die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat vereinbart hätten. Nach der Heiratsurkunde sei auch die Ehefrau zum Ausspruch des "Talaq" (sinngemäß: "Ich verstoße Dich."/"Ich will geschieden werden.") berechtigt.

In der Scheidungsurkunde vereinbarte Scheidungsgründe lagen vor

Hiervon habe die Ehefrau durch ihren Scheidungsantrag und durch ihre vor den Familiengerichten abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Scheidung begehrt habe, Gebrauch gemacht. Zudem lägen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vor. So habe der Ehemann seiner Frau während des Zusammenlebens mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau sei außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber schlecht benommen und schlecht verhalten habe. Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtfertigten den Schluss, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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