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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.06.2016
- 3 UF 47/15 -
Ehepartner ist im Zugewinnausgleichsverfahren zur Aufklärung eines Irrtums über tatsächliche Eigentumsverhältnisse verpflichtet
Bewusst unterlassene Aufklärung kann zu wirtschaftlich erheblicher Benachteiligung des Ehepartners führen
Nehmen beide Ehegatten in einem aus Anlass ihrer Scheidung durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren zunächst irrtümlich an, dass ein von ihnen auf einem Erbbaugrundstück gemeinsam errichtetes Haus in ihrem hälftigen Miteigentum steht, kann der tatsächlich allein erbbauberechtigte Ehegatten den anderen über die Tatsache seines Alleineigentums aufzuklären haben, wenn er während des Verfahrens von diesem Irrtum erfährt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Eheleute aus einer Gemeinde im Kreis Borken schlossen im Jahre 1999 die Ehe. Der heute 45 Jahre alte Ehemann war Inhaber eines Erbbaurechts an einem örtlichen Grundstück, auf dem die Ehegatten nach der Heirat gemeinsam ein Einfamilienhaus mit einem heutigen Gesamtwert von ca. 236.000 Euro errichteten. Im Jahre 2012 trennte sich die heute 41 Jahre alte Ehefrau vom Ehemann und zog mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem Haus aus. In dem in der Folgezeit durchgeführten Scheidungsverbundverfahren begehrte die Ehefrau u.a. den
Ehefrau wurde durch bewusst unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht
Die Beschwerde der Ehefrau war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns fortzuführen ist. Den Teilvergleich habe die Ehefrau wirksam angefochten, so das Gericht. Beim Vergleichsschluss sei sie von ihrem Ehemann über ihr vermeintliches hälftiges Miteigentum an dem Haus - von dem die Eheleute zunächst über lange Zeit hinweg übereinstimmend ausgegangen waren - durch bewusst unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht worden und deswegen zur Anfechtung berechtigt. Die ihm noch vor dem Vergleichsschluss bekannt gewordene Rechtstatsache, dass aufgrund seines alleinigen Erbbaurechts an dem Grundstück auch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23044
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