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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1991
- 30 REMiet 3/90 -
Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schönheitsreparaturklausel
Vermieter muss daher Kosten für den Austausch selber tragen
Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schönheitsreparaturklausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bewohnte eine Familie eine drei-Zimmer-Wohnung. Sämtliche Räume, bis auf das Bad und die Küche, waren mit Teppichen ausgelegt. Im Mietvertrag war unter anderem geregelt, dass "der
Erneuerung des Teppichbodens stellt keine Schönheitsreparatur dar
Das Oberlandesgericht Hamm gab den Mietern recht. Denn die
Teppichboden Bestandteil des Fußbodens
Dieses Ergebnis werde auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt, so das Oberlandesgericht weiter. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV dienen
§ 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV war anzuwenden
Die Richter führten weiter aus, dass die Vorschrift entgegen § 1 II. BV auf sämtliche Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sei. Denn eine unterschiedliche Bedeutung des Begriffes Schönheitsreparatur würde nur zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/WuM 1991, 248/rb)
- Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der Schönheitsreparaturklausel
(Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.09.1996
[Aktenzeichen: 21 S 110/96]) - 10 Jahre alte Teppichböden müssen vom Mieter nicht erneuert werden
(Amtsgericht Wennigsen/Deister, Urteil vom 13.11.1986
[Aktenzeichen: 9 C 394/86])
Jahrgang: 1991, Seite: 629 MDR 1991, 629 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 844 NJW-RR 1991, 844 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1991, Seite: 248 WuM 1991, 248 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1991, Seite: 219 ZMR 1991, 219
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Dokument-Nr. 15362
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