wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1991
30 REMiet 3/90 -

Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schönheitsreparaturklausel

Vermieter muss daher Kosten für den Austausch selber tragen

Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schönheitsreparaturklausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bewohnte eine Familie eine drei-Zimmer-Wohnung. Sämtliche Räume, bis auf das Bad und die Küche, waren mit Teppichen ausgelegt. Im Mietvertrag war unter anderem geregelt, dass "der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt". Als die Mieter die Teppichböden von einer Firma reinigen lassen wollten, stellte sich heraus, dass dies aufgrund der altersbedingten Abnutzung nicht mehr möglich war. Die Mieter verlangten daher von ihrem Vermieter die Auslegung eines neuen Teppichbodens. Da sich dieser jedoch im Hinblick auf die Schönheitsreparaturklausel weigerte, erhoben sie Klage.

Erneuerung des Teppichbodens stellt keine Schönheitsreparatur dar

Das Oberlandesgericht Hamm gab den Mietern recht. Denn die Erneuerung eines durch vertragsgemäßen Gebrauch verschlissenen Teppichbodens stelle keine Schönheitsreparatur dar. Der Vermieter müsse daher auf eigene Kosten einen neuen Teppich verlegen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit § 28 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV). Danach unterfallen dem Begriff Schönheitsreparatur nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nach dem Wortlaut zähle daher die Erneuerung eines abgenutzten Teppichs nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Teppichboden Bestandteil des Fußbodens

Dieses Ergebnis werde auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt, so das Oberlandesgericht weiter. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV dienen Schönheitsreparaturen der Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbilds der Mieträume. Durch die Wahl eines Teppichbodens könne zwar ein optischer Akzent gesetzt werden, es liege aber dennoch keine malerische Ausgestaltung der Wohnräume vor. Zudem sei der Austausch eines Teppichs auch nicht mit dem Anstreichen eines Fußbodens vergleichbar. Die Verlegung eines Teppichs diene vielmehr dem Abschluss des Oberbodenaufbaus sowie der Wärmedämmung und der Schallisolierung. Der Teppichboden sei daher, wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC-Belag, Teil des Fußbodens.

§ 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV war anzuwenden

Die Richter führten weiter aus, dass die Vorschrift entgegen § 1 II. BV auf sämtliche Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sei. Denn eine unterschiedliche Bedeutung des Begriffes Schönheitsreparatur würde nur zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/WuM 1991, 248/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1991, Seite: 629
MDR 1991, 629
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 844
NJW-RR 1991, 844
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1991, Seite: 248
WuM 1991, 248
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1991, Seite: 219
ZMR 1991, 219

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15362 Dokument-Nr. 15362

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15362

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?