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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2013
- 4 U 182/12 -
eBay: "Sofort-Kaufen"-Angebot mit "5 Jahre Garantie"-Angabe suggeriert Kunden verbindliche Garantieerklärung
OLG Hamm rügt unzulässige Werbung durch Angebotsgestaltung
Eine Werbung bei eBay für ein Produkt mit der Option "Sofort kaufen" und einem Bild, das die Zahl 5 und darunter der Angabe "5 Jahre Garantie" zeigt, stellt eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Eine Garantieerklärung muss grundsätzlich den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bot die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform
Garantieerklärung muss Inhalt der Garantie und alle erforderlichen Angaben für ein Geltendmachen der Garantie enthalten
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stellt diese Angebotsgestaltung eine
Verbraucher sehen in Hinweis auf Garantiezeit von fünf Jahren vorteilhaften Bestandteil des Angebots
Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Angabe "5 Jahre Garantie" als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten sei. Mit der Wahl des Angebotsformats "Sofort-Kaufen" habe die Beklagte bei
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkäufen über "Ebay"
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005
[Aktenzeichen: 12 S 555/05]) - Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erfolgter Reparatur
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 3 U 22/12])
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Dokument-Nr. 16092
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