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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2014
- 4 U 19/14 -
Alkoholfreies Bier darf nicht mit "vitalisierend" beworben werden
Werbeaussage wurde keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt
Eine Privatbrauerei darf ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe "vitalisierend" bewerben, weil dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg.
Die beklagte Privatbrauerei aus dem Kreis Soest bewarb ihr alkoholfreies
Werbeaussage suggeriert Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Konsum alkoholfreien Bieres
Die vom Kläger insoweit erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der beklagten Privatbrauerei die beanstandete Werbung für ihr alkoholfreies
OLG erklärt Werbung mangels zugelassener gesundheitsbezogener Angabe für unzulässig
Die Angabe "vitalisierend" sei zudem unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- LG Berlin: Werbung für positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier unzulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2011
[Aktenzeichen: 16 O 259/10]) - Vermarktung eines Weins als "bekömmlich" wegen "sanfter Säure" unzulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 23.1])
Jahrgang: 2014, Seite: 1454 NJW-RR 2014, 1454
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Dokument-Nr. 18353
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