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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.05.2013
- 4 U 196/12 -
Überwälzung der Rücksendekosten nach Widerrufsausübung im Versandhandel muss vertraglich vereinbart werden
Vertragliche Vereinbarung zur Kostenüberwälzung muss gesondert von Widerrufsbelehrung erfolgen
Ein Versandhändler kann die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher überwälzen. Dies erfordert jedoch eine vertragliche Vereinbarung. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn die Kostenüberwälzung allein in einer entsprechenden Klausel in der Widerrufsbelehrung erwähnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Versandhändler für Elektronikzubehör gab in seiner
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem klägerischen Mitbewerber habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn in der Verwendung der beanstandeten Klausel zur Überwälzung der Rücksendekosten sei keine unlautere geschäftliche Handlung und damit ein Wettbewerbsverstoß zu sehen gewesen.
Unlautere geschäftliche Handlung bei Verstoß gegen Marktverhaltensregeln
Eine unlautere geschäftliche Handlung werde begangen, so das Oberlandesgericht weiter, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Solche Marktverhaltensregeln seien die Verbraucherschutzvorschriften zur Informationspflicht über die Folgen des Widerrufs (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB). Eine Folge des Widerrufs sei beispielsweise die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Versandhändlers für die
Keine vertragliche Vereinbarung zur Kostenüberwälzung durch Text der Widerrufsbelehrung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Text der
Erwähnung der Kostentragung unter gesonderter Rubrik begründete vertragliche Vereinbarung
Der Beklagte habe hier jedoch die Kostentragung in einer weiteren Rubrik erwähnt und damit nach Einschätzung des Oberlandesgerichts eine
Vereinbarung zur Kostenübernahme erfolgte unabhängig der Widerrufsbelehrung
Die Vereinbarung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 30.08.2012
[Aktenzeichen: 14 O 113/12]
- Verbraucher muss Kosten für Warenzusendung nach Widerruf einer Versandhandelsbestellung nicht übernehmen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.04.2010
[Aktenzeichen: C-511/08]) - 40 €-Klausel: Pflicht des Verbrauchers auf Zahlung der Rücksendekosten nach Widerrufsausübung im Versandhandel
(Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 14.12.2012
[Aktenzeichen: 17 C 4362/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 30 MMR 2014, 30
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Dokument-Nr. 17500
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