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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2014
- 4 U 57/13 -
Heilmittelwerbung für umstrittene kinesiologische Behandlungen unzulässig
Werbung ist ohne Darstellung von Gegenmeinungen irreführend
Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet so genannte "begleitende Kinesiologie" und "Edu-Kinestetik-BrainGym®" an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren "Kinesiologie" u.a. mit den Äußerungen:
"Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; [...]
Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; [...] Linderung bei körperlichen Beschwerden; [...]
Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; [...]
mit dem Anwendungsgebiet [...] Narbenstörungen, [...] Migräne, [...] Rückenschmerzen, [...] Verdauungsprobleme, [...] Menstruationsschmerzen, [...] Entgiftung, [...] Burnout, [...] Schlafstörungen, [...] Nervosität, [...] Depressionen, [...]
mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird [...] Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an [...]"
Das kinesiologische Verfahren "Edu-Kinestetik-BrainGym®" beschrieb sie u.a. mit
"Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften".
Wettbewerbsverein sieht in Werbeaussagen irreführende Heilmittelwerbung
Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin war der Auffassung, dass die Werbeaussagen der Beklagten eine irreführende
OLG untersagt irreführende Internetwerbung
Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit
Angebotene Leistungen suggerieren Linderung von Krankheiten
Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen
Nach dem
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: I-4 U 141/12]) - Medikament mit Wirkstoff Insulindetemir zur Diabetesbehandlung darf mit Gewichtsvorteil beworben werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013
[Aktenzeichen: I ZR 62/11]) - Auch objektiv richtige Angaben können irreführende Werbung sein
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2006
[Aktenzeichen: 6 U 86/05])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18631
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