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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2016
- 5 RVs 68/16 -
Ausländereigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt regelmäßig keine Strafmilderung
Strafmildernde Berücksichtigung bei Sprachproblemen, abweichenden Lebensbedingungen oder erschwerten familiären Kontakten
Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt für sich genommen keine Strafmilderung. Nur besondere Umstände, wie Sprachprobleme, abweichende Lebensbedingungen oder erschwerte familiäre Kontakte können strafmildernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein ausländischer
Keine strafmildernde Berücksichtigung der Ausländereigenschaft
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Die
Fehlende Sprachkenntnis - aufgrund Weigerung zur Deutschkursteilnahme - unerheblich
Zwar sei der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, so das Oberlandesgericht. Dies sei aber nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn der Angeklagte habe einen angebotenen Deutschkurs an einer Volkshochschule nur einige Male besucht und einen weiteren Besuch mit der Begründung verweigert, der wöchentliche Umfang von 1,5 Stunden sei zu wenig, um die deutsche Sprache zu erlernen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er sei als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil
[Aktenzeichen: 33 Ns 36/16]
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Dokument-Nr. 23526
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