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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2016
5 RVs 68/16 -

Aus­länder­eigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt regelmäßig keine Strafmilderung

Strafmildernde Berücksichtigung bei Sprachproblemen, abweichenden Lebensbedingungen oder erschwerten familiären Kontakten

Die Aus­länder­eigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt für sich genommen keine Strafmilderung. Nur besondere Umstände, wie Sprachprobleme, abweichende Lebensbedingungen oder erschwerte familiäre Kontakte können strafmildernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein ausländischer Angeklagter Revision gegen ein Strafurteil des Landgerichts Essen ein, weil dieses seine Ausländereigenschaft nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und daher besonders haftempfindlich.

Keine strafmildernde Berücksichtigung der Ausländereigenschaft

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten sei regelmäßig nicht als wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Denn die Ausländereigenschaft begründe für sich genommen keine besondere Strafempfindlichkeit. Etwas anderes gelte bei Vorliegen besonderer Umstände, wie Sprachprobleme, abweichende Lebensbedingungen oder erschwerte familiäre Kontakte.

Fehlende Sprachkenntnis - aufgrund Weigerung zur Deutschkursteilnahme - unerheblich

Zwar sei der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, so das Oberlandesgericht. Dies sei aber nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn der Angeklagte habe einen angebotenen Deutschkurs an einer Volkshochschule nur einige Male besucht und einen weiteren Besuch mit der Begründung verweigert, der wöchentliche Umfang von 1,5 Stunden sei zu wenig, um die deutsche Sprache zu erlernen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er sei als Ausländer besonders haftempfindlich, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil
    [Aktenzeichen: 33 Ns 36/16]
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Dokument-Nr.: 23526 Dokument-Nr. 23526

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Kommentare (2)

 
 
feo schrieb am 06.12.2016

Unglaublich absurde Urteilsbegründung !!!

Roland Berger antwortete am 06.12.2016

Weshalb absurd? Worauf stützen Sie Ihr Urteil?

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