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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2016
- 6 U 13/16 -
Beim Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb besteht Pflicht zum Anhalten
Bei Möglichkeit zur rechtzeitigen Betriebsbremsung ist Fahrzeug vor der Ampelanlage zum Stehen zu bringen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Kfz-Fahrer dann gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten verstößt, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 65 Jahre alte Kläger aus Bönen befuhr mit seinem Motorroller im September 2012 morgens die Radbodstraße in Hamm in nördlicher Richtung und beabsichtigte die
Landgericht gibt Schadensersatzklage dem Grunde nach statt
Nach durchgeführter Beweisaufnahme zum Unfallhergang gab das Landgericht der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 70 % zu Gunsten des Klägers statt und nahm ein mit 30 % zu bewertendes klägerisches Mitverschulden an.
OLG bejaht Gelblichtverstoß des Beklagten
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte habe den
Sattelzug hätte rechtzeitig an roter Ampel halten können
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er habe den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest.
Bei möglichem Anhalten mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage besteht Pflicht zum Bremsen
Ob der Beklagte noch vor der Haltelinie seiner Ampelanlage habe zum Stehen kommen können, sei nicht entscheidend. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er mit normaler Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er, was auf den Beklagten zutreffe, ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.
Beklagter hätte Sattelzug anhalten und Abbiegevorgang abbrechen müssen
Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger ihm, dem Beklagten, als "Kreuzungsräumer" den Vorrang belasse.
Unfallursächliches Verschulden des Klägers weniger schwerwiegend
Im Verhältnis zum Beklagten stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den sich im Kreuzungsbereich bewegenden Sattelzug des Beklagten zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen habe.
Haftungsquote von 70 % zulasten des Beklagten nicht zu beanstanden
Die Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23105
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