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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2014
- 6 U 186/13 -
Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen
Einrichtungen für die Präsentation von Waren dürfen nicht durch geringen Kraftaufwand umfallen
Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 suchten die
Zugbelastung von 800 Gramm genügte zum Umstürzen des Ständers
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht. Das beklagte Modegeschäft habe seine
Kunden dürfen auf Gefahrenbeseitigung vertrauen
Diese Gefahrenquelle habe das beklagte Modehaus beseitigen müssen. Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten. Modegeschäfte - wie von der Beklagten betrieben - lenkten die Aufmerksamkeit von
Eltern müssen nicht mit einer vom Gürtelständer ausgehenden Gefahr rechnen
Der
Eingerichtete Spielecke entlastet Modegeschäft nicht
Auch entlaste es die Beklagte nicht, dass sie eine Spielecke für Kinder wie die Klägerin eingerichtet habe. Diese diente nicht dazu, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten, sondern sollte den
Keine Aufsichtsverletzung der Eltern feststellbar
Eine Mithaftung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 775 MDR 2014, 775
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Dokument-Nr. 18172
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