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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2013
- 6 W 56/13 -
BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE
Mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Wahlplakat-Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ verletzt Persönlichkeitsrechte des BVB
Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des BVB erheblich und rechtswidrig
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und die in Frage stehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Beleidigungsverurteilung: NPD-Wahlplakat mit Konterfei des CDU- Integrationsbeauftragten und dem Slogan "echte" und "falscher Thüringer" unzulässig
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: 1 Ss 25/11]) - VG Berlin: NPD muss Wahlplakate in Friedrichhain-Kreuzberg nicht entfernen
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.09.2011
[Aktenzeichen: VG 1 L 293.11])
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Dokument-Nr. 17327
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