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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2018
- 7 U 46/17 -
Nach Verkehrsunfall besteht nicht grundsätzlich Anspruch auf Mietwagen
Tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag rechtfertigt keine Mietwagenkosten von 111 Euro pro Tag
Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger aus Bielefeld erlitt am 9. Februar 2016 einen
Kläger nimmt für elf Tage Mietwagen in Anspruch
Der Kläger mietete am 22. Februar 2016 einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Mit der Reparatur seines beim
Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei geringer Fahrleistung nicht erforderlich
Die Beklagten lehnten die Erstattung der
Anmieten eines Ersatzwagens zur Schadensbehebung nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts zu den
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisikos könne der Kläger nicht die Kosten für das elftägige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Schädiger dem Geschädigten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kläger die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.
Geschädigter ist bei täglichem Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag nicht zwingend auf Ersatzfahrzeug angewiesen
Bei der Beurteilung der
Geschädigte muss 130 %-Grenze beim Anmieten eines Ersatzfahrzeugs reflektieren
Hinzu komme, dass der Kläger bei der Reparatur - zulässig - unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130 %-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschließe sich der Geschädigte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, müsse er die 130 %-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die
In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 01.06.2017
[Aktenzeichen: 2 O 203/16]
- Kosten für Mietwagen nach Unfall nicht immer voll erstattungsfähig
(Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 29.06.2017
[Aktenzeichen: 2 C 1513/16]) - Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten nach Unfall bei erkennbar möglicher Notreparatur
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014
[Aktenzeichen: 13 U 213/11])
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Dokument-Nr. 25605
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