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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014
- 13 U 213/11 -
Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten nach Unfall bei erkennbar möglicher Notreparatur
Missachtung des Gebots zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
Nach einem Autounfall ist der Geschädigte dazu angehalten, das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung zu beachten und am Fahrzeug gegebenenfalls eine Notreparatur durchführen zu lassen, um die Kosten für einen Mietwagen bis zur Neubeschaffung eines Wagens möglichst gering zu halten. Unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten sind daher nicht erstattungsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei einem
Geschädigte muss sich ggf. zunächst auch mit Notreparatur zufrieden geben
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz weiterer
Verunfalltes Fahrzeug hätte mit geringem Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden können
Gemessen daran sprenge der hier entstandene Aufwand an
Möglichkeit der Notreparatur hätte sich aufgrund der Geringfügigkeit der Beschädigungen am Fahrzeug von Anfang an aufdrängen müssen
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass das beschädigte Fahrzeug für eine Notreparatur gar nicht zur Verfügung gestanden habe, weil sie es auf ausdrückliche Weisung der beklagten Versicherung verkauft habe. Die Versicherung sei bei dieser Entscheidung von einer Wiederbeschaffungsdauer wie im Gutachten von 14 Tagen ausgegangen. Die Klägerin dagegen habe bereits vor dieser Anweisung gewusst, dass sich die Lieferung des Neuwagens voraussichtlich bis Ende April hinziehen würde und sich die täglichen
Schadensersatz in dieser Höhe ist aber bereits geleistet worden.
§ 249 BGB:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Jahrgang: 2014, Seite: 2733 NJW 2014, 2733
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Dokument-Nr. 17709
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