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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.02.2016
- 9 U 117/15 und 9 U 232/15 -
Brandstiftender 19-jähriger Feuerwehrmann ist uneingeschränkt schadensersatzpflichtig
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit war bei bedingt vorsätzlich gelegtem Brand weder ausgeschlossen noch gemindert
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein 19-jähriger Feuerwehrmann, der selbst einen Brand legt, um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren, bei dem er sich beweisen kann, uneingeschränkt schadensersatzpflichtig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren setzte der seinerzeit 19 Jahre alte Beklagte aus Kirchhundem, damals Mitglied der örtlichen Freiwilligen
Täter wird ebenfalls wegen bereits zuvor begangener Brandstiftungen zur Jugendstrafe verurteilt
Für diese Tat und eine bereits zuvor begangene, weitere
Geschädigte Firma nimmt Feuerwehrmann auf Ausgleich der verursachten Schäden in Anspruch
Vor dem Landgericht Siegen haben die geschädigte Holzverarbeitungsfirma, zugleich Grundstückseigentümerin, und ihre Gebäudeversicherung den Beklagten sodann zivilrechtlich auf Ausgleich der durch den Brand verursachten Schäden in Anspruch genommen. Die Gebäudeversicherung hat den von ihr mit ca. 228.000 Euro regulierten Gebäudeschaden geltend gemacht und die Holzverarbeitungsfirma ihre nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckten Schäden, u.a. weitere Gebäudeschäden sowie Schäden an der Betriebseinrichtung und den Vorräten, die sich nach den insoweit bestehenden Versicherungen als Selbstbehalt tragen muss.
Landgericht sieht Beklagten dem Grunde nach für uneingeschränkt haftbar an
Das Landgericht Siegen hat den Beklagten in den Zivilprozessen dem Grunde nach für uneingeschränkt haftbar angesehen und ihm in der Höhe zur Zahlung nachgewiesener Schadensbeträge verurteilt, u.a. in Höhe von ca. 228.000 Euro an die Gebäudeversicherung (Urteil des LG Siegen vom 30.04.2015, Az. 8 O 133/12, beim OLG Hamm Az. 9 U 117/15) und in Höhe von 50.000 Euro an die Holzverarbeitungsfirma (Grund- und Teilurteil des LG Siegen vom 26.10.2015, 8 O 43/13, beim OLG Hamm Az. 9 U 232/15).
OLG: Beklagte haftet für verursachte Schäden in vollem Umfang
Nach den vom Oberlandesgericht Hamm im Berufungsverfahren getroffenen Entscheidungen haftet der Beklagte für die durch den Brand verursachten Schäden in vollem Umfang, weil er das Gebäude bedingt vorsätzlich in Brand gesetzt hat und seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dabei weder ausgeschlossen noch gemindert war.
Gefahren durch Inbrandsetzen des Müllcontainers waren absehbar
Der Beklagte habe, so das Oberlandesgericht, den Müllcontainer absichtlich entzündet und dabei das Abbrennen der Gewerbehalle mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen. In den erstinstanzlichen Klageverfahren habe er zugestanden, dass die Flammen vom Müllcontainer auf die Halle übergegriffen hätten und sei an diesen Vortrag im Berufungsverfahren gebunden. Seine weitere Einlassung, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer vom Müllcontainer auf das Gebäude übergreife, sei widerlegt. Dafür sprächen die Erfahrungen aus seiner früheren
Gericht verneint Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung
Für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kein Versicherungsschutz bei Brandschaden trotz theoretischer Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte
(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.07.2014
[Aktenzeichen: 3 U 40/13]) - Brandstifter zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
(Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 21.09.2005
[Aktenzeichen: 6110 Js 25199/04 4 KLs])
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Dokument-Nr. 22766
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