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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.01.2014
- 9 U 231/13 -
Wegen Befangenheit unverwertbares Gutachten begründet keine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Sachverständigen
Gerichtlich unverwertbares Sachverständigengutachten muss nicht sachlich unrichtig sein
Ein wegen der Befangenheit eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen unverwertbares Gutachten muss nicht sachlich unrichtig sein. Das allein wegen Befangenheit unverwertbare Gutachten begründet keine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Sachverständigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der beklagte Diplom Ingenieur aus Oberhausen im Auftrag des Landgerichts Essen in einem im Jahre 2010 beantragten selbständigen Beweisverfahren Mängel einer veräußerten Immobilie in Bottrop zu beurteilen. Weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Landgerichts in seinen
Erstattete Gutachten waren wegen Überschreitung des Gutachterauftrags lediglich unverwertbar, jedoch nicht unrichtig
Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtete Feststellungklage ist erfolglos geblieben. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen. In dem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach der in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Vorschrift des § 839 a BGB nicht erfüllt seien. Gemäß § 839 a Abs. 1 BGB sei ein gerichtlicher Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18069
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