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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.06.2011
- I-7 U 54/10 -
OLG Hamm: Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus Konkurrenzschutzgründen unwirksam
Treffen von Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz ist nicht Aufgabe des Vermieters
Eine aus Konkurrenzschutzgründen erklärte Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses ist unwirksam. Kommt es in einem Haus mit Gewerberäumen unter den Mietern zu Unstimmigkeiten wegen ähnlich gelagerter Tätigkeiten, haben die Gesellschafter untereinander durch entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vermietete an die Beklagte, eine Rechtsanwalts- und Notargesellschaft, Büroräume sowie im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nach ihrer Trennung bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft in ihren Büroräumen auch Rechtsdienstleistungen an. Die Beklagte sah darin eine Verletzung des mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes, kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein.
Vermieterin klagt erfolgreich auf Zahlung der rückständigen Miet- und Nebenkosten
Die rückständige Miete in Höhe von etwa 660.000 Euro sowie rückständige Nebenkosten in Höhe von etwa 94.000 Euro klagte die
Befristeter Mietvertrag kann nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden
Die erklärte fristlose
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.04.2010
[Aktenzeichen: 3 O 99/08]
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Dokument-Nr. 11869
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