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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
- XII ZR 117/10 -
Gewährung von Konkurrenzschutz führt bei Nichtbeachtung zu einem Mietmangel
Verletzung des Konkurrenzschutzes beeinträchtigt Gebrauchstauglichkeit
Gewährt der Vermieter im Rahmen eines Gewerberaummietvertrags Konkurrenzschutz und verletzt er diesen durch die Vermietung weiterer Räume an einen Konkurrenten, so stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der beeinträchtigte Mieter kann dann seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der Kläger mit der Beklagten einen Mietvertrag über Räume zur Nutzung als
Minderungsrecht an der Miete bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die vertragswidrige Konkurrenzsituation habe einen Mangel der Mietsache dargestellt. Ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB liege bei einer nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten vor. Auch die außerhalb der Mietsache liegenden Umstände führen zu einem Mangel, wenn sie deren
Verletzung des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes beeinträchtigt Gebrauchstauglichkeit unmittelbar
Nach Ansicht des BGH werde der Kläger in seinem vertragsgemäßen Gebrauch durch die Verletzung des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes unmittelbar beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung stelle auch einen Mangel dar. Es gehöre bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Gewerbes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass dem ersten Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung der Schutz vor
Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes beeinträchtigt Gebrauchstauglichkeit unmittelbar
Das gleiche gelte für einen vertraglich vereinbarten
Abschließende Entscheidung war nicht möglich
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung getroffen hatte und der BGH solche Feststellungen nicht machen durfte, musste der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen werden. Erst danach könne abschließend entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Minderungsrecht an der Miete bestanden habe.
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BGB § 536 Abs. 1
Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenz-schutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 14.07.2009
[Aktenzeichen: 8 O 3194/07] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.07.2010
[Aktenzeichen: 5 U 1286/09]
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Dokument-Nr. 14782
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