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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2012
- III-3 RBs 35/12 -
Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät
Festgestellter Messwert muss nicht zwingend von zweitem Polizeibeamten bezeugt werden
Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, ist nicht existent. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und verwarf damit die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold als unbegründet.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Detmold den Betroffenen wegen fahrlässiger
Vom Lasergerät angezeigter Messwert kann im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung verwendet werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das vom Betroffenen angeführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem – und ohne Kontrolle durch einen weiteren – Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges "Vier-Augen-Prinzip" als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 13986
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