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Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 07.09.2015
- 1 OLG 161 SsRs 53/15 -
Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtsrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden Radfahrers
Rotlichtverstoß schließt Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus
Biegt ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links ab, ohne auf einen entgegenkommenden Radfahrer zu achten, liegt darin kein Verstoß gegen das nach § 9 Abs. 3 StVO geltende Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, wenn der Radfahrer bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Denn ein Rotlichtverstoß schließt das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu: Im Februar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer an einer Kreuzung bei Grün nach links abzubiegen. Nachdem der Autofahrer entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren ließ, fuhr er an und übersah dabei ein die Kreuzung ebenfalls überquerender
Amtsgericht verurteilte Autofahrer zu Geldbuße
Das Amtsgericht Weimar verurteilte den Autofahrer zu einer
Oberlandesgericht verneint fahrlässige Verletzung des Vorfahrtsrechts
Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei bisher kein fahrlässiger Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vorzuwerfen. Es sei fehlerhaft es als unerheblich zu werten, ob der entgegenkommende Verkehr unter
Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht
Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Aufklärung, ob für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Weimar, Urteil vom 13.01.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 408 NJW-RR 2016, 408 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 390 NZV 2016, 390
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Dokument-Nr. 24961
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