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Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 07.09.2015
1 OLG 161 SsRs 53/15 -

Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtsrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden Radfahrers

Rotlichtverstoß schließt Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus

Biegt ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links ab, ohne auf einen entgegenkommenden Radfahrer zu achten, liegt darin kein Verstoß gegen das nach § 9 Abs. 3 StVO geltende Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, wenn der Radfahrer bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Denn ein Rotlichtverstoß schließt das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu: Im Februar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer an einer Kreuzung bei Grün nach links abzubiegen. Nachdem der Autofahrer entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren ließ, fuhr er an und übersah dabei ein die Kreuzung ebenfalls überquerender Radfahrer. Es kam aufgrund dessen zu einem Zusammenstoß. Der Autofahrer behauptete im Nachhinein, dass der Radfahrer bei Rot fuhr. Der Radfahrer stritt dies jedoch ab.

Amtsgericht verurteilte Autofahrer zu Geldbuße

Das Amtsgericht Weimar verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 70 EUR. Es warf dem Autofahrer einen fahrlässigen Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vor. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrtsregelung gelte diese auch dann, so das Amtsgericht, wenn der Radfahrer verbotswidrig bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein sollte. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint fahrlässige Verletzung des Vorfahrtsrechts

Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei bisher kein fahrlässiger Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vorzuwerfen. Es sei fehlerhaft es als unerheblich zu werten, ob der entgegenkommende Verkehr unter Missachtung eines Ampelrotlichts in die Kreuzung eingefahren ist. Denn das Recht zur Vorfahrt nach § 9 Abs. 3 StVO bestehe nur bei einem Recht zum Fahren. Fährt aber ein Radfahrer unter Missachtung eines für ihn geltenden Rotlichts in eine Kreuzung, komme ihm kein Recht zum Fahren und damit auch kein Vorfahrtsrecht zu.

Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht

Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Aufklärung, ob für den Radfahrer die Ampel auf Rot stand, an das Amtsgericht zurück. Nach bisherigem Sachstand sei dem Autofahrer jedenfalls nur ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weimar, Urteil vom 13.01.2015
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 408
NJW-RR 2016, 408
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 390
NZV 2016, 390

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Dokument-Nr.: 24961 Dokument-Nr. 24961

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Kommentare (3)

 
 
StahlWind schrieb am 11.10.2017

Was heißt pochen?

Den Paragraphen schon mal gelesen?

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Da steht ganz klar wie man sich zu verhalten hat bei entgegenkommendem Verkehr und zwar als Muss, aber nichts von Rotlicht!

Hier maßt sich ein Richter eine Gesetzesauslegung an die ihm nicht zusteht!

Gesetzte legen die Vertreter des Volkes aus, nicht Richter, so ein Urteil ist einfach nur korrupt!

Wer abbiegen will muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen! PUNKT

Antefix antwortete am 23.10.2017

Hey StahlWind, halten Sie einen Rotlichtverstoß etwa für nachrangig? Wozu wäre denn eine funktionierende(!) Ampel Ihrer Auffasng nach da? In diesem Fall jedenfalls, damit der Pkw die Kreuzung in absehbarer Zeit geräumt hat und nicht durch pausenlos entgegenkommenden Verkehr (Linienbusse, Fußgänger mit oder ohne Zebrastreifen, leider zu oft auch unbedachte Radfahrer...) daran gehindert wäre und damit den neu einsetzenden Querverkehr behindert.

Antefix schrieb am 10.10.2017

Schwein gehabt und Standhaftigkeit bewiesen, Autofahrer, denn das hätte ebenso passieren können, wenn der Radfahrer, wie bei jugendlichen (Fremden) vermehrt zu beobachten, unerwartet auf einen Zebrastreifen gefahren (nicht geschoben) hätte -- und danach wie selbstverständlich auf schon zu oft entschiedenes "Radfahrerprivileg" pocht...

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