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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023
- 1 ORbs 33 Ss 151/23 -
Umlagern eines Handys während Telefonats über Freisprechanlage stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Kein Vorliegen einer Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO
Das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn in einem solchen Fall wird das Handy nicht benutzt im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer
Kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1a StVO wegen Umlagerns des Mobiltelefons
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Betroffenen. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des
Umlagern von anderen Gegenständen nicht verboten
Es wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 21.11.2022
[Aktenzeichen: 13 OWi 56 Js 18966/22]
- Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine Ordnungswidrigkeit
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005
[Aktenzeichen: 83 Ss-OWi 19/05]) - Bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt stellt keine unerlaubte Handy-Nutzung am Steuer dar
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014
[Aktenzeichen: III-1 RBs 284/14])
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Dokument-Nr. 32879
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