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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2006
- 12 U 286/05 -
Kein Amtshaftungsanspruch für zu Geldstrafe verurteilten Führerscheintouristen
In den Zusammenhang der derzeit in der Presse berichteten Einigung des Europäischen Rates auf einen europäischen Führerschein fügt sich eine Senatsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Sie betrifft eine Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg.
Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000 Euro, weil er vom Strafrichter des Amtsgerichts im Oktober 2002 wegen Fahrens ohne
Dem Kläger war durch bestandskräftige Verfügung des Landratsamtes die
Im Mai 2004 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens, weil der EuGH am 29.04.2004 in der Rechtssache Kapper (C-476/01) für einen vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg: Der Kläger kann keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen
Hier liegt jedoch keine letztinstanzliche Entscheidung vor, da der Kläger das Strafurteil mit der Berufung oder der Revision hätte anfechten können. Die Voraussetzung gilt auch, wenn nach der gefestigten Rechtsprechung das Rechtsmittel von vorneherein kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die geltend gemachte Verletzung des Gemeinschaftsrechts ist auch nicht offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, denn die Unvereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit der genannten Richtlinie ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie ist mit dem Wort-laut und dem Zweck der Richtlinie vereinbar, bis zu dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Kapper war die Auffassung vertretbar, dass das Erfordernis eines medizinisch-psychologischen Tests bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu den einschlägigen nationalen Vorschriften gehöre, die in Fällen dieser Art nicht mit Hilfe einer ausländischen Fahrer-laubnis unterlaufen werden sollen. So sah es auch die ständige Rechtsprechung in Deutschland. Selbst die Kommission hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme in der Rechtssache Kapper diese Auffassung vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt das Urteil des Amtsgerichts keinen offenkundigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar. Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht in Betracht, weil der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war nach nationalem Recht nicht zulässig. Die anschließende Vollstreckung des Strafurteils löst einen Schadensersatzanspruch nicht aus, die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, das selbst keine gemeinschaftsrechtliche
§ 28 Abs. 1 FeV:
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz... in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen... im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
§ 28 Abs. 2 Ziffer 3 FEV:
Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ..., denen die
Artikel 8 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein:
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 03.04.2006
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Dokument-Nr. 2153
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