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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2009
- 12 U 79/09 -
Berufsunfähigkeit: Versicherungsnehmer muss im Schadensfall frühestmöglich die Versicherung informieren
Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit
Wer berufsunfähig geworden ist und seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, muss diese unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls hierüber informieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Richter führten auch aus, dass für den Versicherungsnehmer keine Veranlassung bestehe mit der Meldung bei seiner Berufunfähigkeitsversicherung zu warten, bis der gesetzliche Rentenversicherungsträger über die Berufsunfähigkeit entschieden habe.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherter eine
Versicherung will erst ab Zeitpunkt der Mitteilung des Versicherungsfalls zahlen - nicht rückwirkend
Dies lehnte die Versicherung ab, denn in den Versicherungsbedingungen war eine Meldefrist von sechs Monaten vorgesehen. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter § 4 wörtlich:
§ 4 Wann beginnt und wann endet unsere Leistungspflicht?
(1) Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
(2) Wird uns die
Die Versicherung begann ihre Zahlungen aufgrund der Versicherungsbedingungen erst mit Beginn des Monats, in dem sie die Meldung über die
LG und OLG Karlsruhe geben Versicherung Recht
Das Landgericht Karlsruhe (in 1. Instanz) und Oberlandesgericht Karlsruhe (in der Berufungsinstanz) gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage des Versicherungsnehmers ab.
Die OLG-Richter führten aus, dass die Versicherungsbedingungen rechtmäßig seien und in keiner Weise für den Versicherungsnehmer "überraschend".
Versicherungsfall muss frühzeitig angezeigt werden
Die Verpflichtung, im Versicherungsfall diesen möglichst frühzeitig dem Versicherer anzuzeigen, sei dem Versicherungsrecht generell immanent. Der Versicherer solle frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sehe. Ansonsten bestünde die Gefahr, von einem Sachverhalt erstmals zu einem Zeitpunkt Kenntnis zu erlangen, in welchem sich eine Aufarbeitung der medizinischen Problematik für die Vergangenheit ungleich schwieriger gestalten würde, als bei Kenntnis von Beginn an. Insofern bezweckten die Versicherungsbedingungen in legitimer Weise auch grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers, führte das Geicht aus.
Redlicher Versicherungsnehmer wisse von frühestmöglicher Anzeigepflicht
Die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Überprüfung seiner
Die Richter sahen keine stichhaltige Begründung dafür, warum der Versicherungsnehmer davon abgesehen hatte, parallel zum Antrag auf gesetzliche Rentenversicherung auch einen entsprechenden Leistungsantrag an die
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Die bedingungsgemäße Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist wirksam.
Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozialversicherung ist nicht unverschuldet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (pt)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2009
[Aktenzeichen: 8 O 36/09]
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Dokument-Nr. 9666
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