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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016
- 14 U 165/15 -
Fortpflanzungsmedizin: Kein Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen Ehefrau
Vertragliche Vereinbarung mit der Klinik und fehlende Eigentumsansprüche stehen Herausgabeanspruch entgegen
Ein Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im hier zugrunde liegenden Streitfall hat der Kläger von der beklagten Klinik
Erläuterung des 2-PN-Stadiums
Von
Vertrag zwischen Ehepaar und Klinik schließt Aufbewahrung von Eizellen aus
Nach dem zwischen dem Ehepaar und der Klinik geschlossenen „Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von
Keine Herausgabe aufgrund Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes
Der Kläger hat sich darauf berufen, Ansprüche auf
Klage des Ehemannes erfolglos
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da vertragliche Ansprüche nach Versterben der Ehefrau nicht bestünden und auch das
Keine Möglichkeit einer einseitig nachträglichen Änderung des Vertrages
Begründung: Dem Kläger stehe nach dem mit der Klinik geschlossenen
Keine Eigentumsansprüche am menschlichen Embryo
Soweit der Kläger hilfsweise die
Embryonenschutzgesetz
§ 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
...
(Auszug aus § 1 ESchG in der Fassung vom 13.12.1990)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ ra-online
- Landgericht Freiburg, Urteil vom 14.10.2015
[Aktenzeichen: 1 O 146/15]
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Dokument-Nr. 22780
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