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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011
- 14 U 185/10 - (Tränen) -
OLG Karlsruhe: "Zu Tränen gerührt" ist eine Tatsachenbehauptung und gegendarstellungsfähig
Günther Jauch erwirkt Gegendarstellungsanspruch gegen die in der Zeitschrift "neue woche" erschienene Aussage "zu Tränen gerührt"
Die in einem Presseerzeugnis abgedruckte Passage "zu Tränen gerüht" stellt keine Meinungsäußerung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die gegendarstellungsfähig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit zwischen der Zeitschrift "neue woche" und dem Journalisten Günther Jauch entschieden.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe war eine Veröffentlichung in der Illustrierten „neue woche“ über einen bekannten Journalisten und TV-Moderator. Das Heft der „neuen woche“ vom 15.10.2010 zeigt auf der Titelseite ein Bild des Klägers neben seiner Ehefrau, abgebildet vor einem aus grünen Blättern zusammengesetzten Hintergrund, darunter steht in großer Schrift „G. J. & seine T. - Triumph & Tränen! - Alles über sein geheimes Privatleben“. In dem Heft wird in einem Artikel unter nahezu gleichlautendem Titel nach Erwähnung des Einstiegs des Klägers in das Geschäft des Winzers - „Winzerkönig“ - und des Umstandes, dass der Kläger „höchstes Glück“ „tief im Herzen seiner Familie“ finde ausgeführt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte“, danach wird festgestellt, dass der Kläger das Kinderhilfsprojekt „Arche“ großzügig unterstützt habe.
Kläger verlangt Gegendarstellung, weil er nicht "zu Tränen gerührt" war
Der Kläger hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Artikel den Abdruck einer
OLG gibt Kläger Recht
Das Landgericht Offenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.
Anspruch auf Gegendarstellung
Das Oberlandesgericht verurteilte die beklagte Verlegerin zu der Veröffentlichung der
Beanstandete Passage stellt Tatsachenbehauptung dar
Die beanstandete Passage sei als Behauptung einer (äußerlich wahrnehmbaren) Tatsache einzuordnen. Wenn jemand „zu Tränen gerührt“ sei, besage dies mehr als eine tiefgreifende emotionale Affektion, die ganz im Innern des Betroffenen bleibe. Ein sicher beträchtlicher Teil des Publikums verbinde mit dieser Formulierung das Bild eines Menschen, der nicht nur beinahe, sondern der auch tatsächlich geweint habe. Zumindest werde erwartet und vorausgesetzt, dass die betroffene Person jedenfalls ganz kurz vor dem Ausbruch der Tränen sei und dass dies auch spürbar, wenn nicht sogar sichtbar sei, die Stimme einer solchen Person werde unsicher, ihre Augen seien gerötet und feucht und vielleicht trete - obwohl die Person gegen die Emotion ankämpfe - die eine oder andere vereinzelte Träne doch schon hervor. Es handele sich also um körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verblieben, sondern ohne Weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten.
Einschränkung „sicherlich“ lässt Passage nicht zur Meinungsäußerung werden
Der Umstand, dass die strittige Äußerung mit dem Wort „sicherlich“ eingeleitet werde, stehe der Annahme einer
Erläuterungen
* - § 11 Landespressegesetz Gegendarstellungsanspruch:
Abs. 1: Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11332
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