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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009
- 14 U 42/08 -
Verstoß gegen die Anschnallpflicht – Bei Unfall trifft Fahrerin keine Mitschuld
Mithaftung tritt bei schwerwiegenden Unfallschuld des Unfallgegners zurück
Ist ein Autofahrer bei einem nicht durch ihn selbst verschuldeten Unfall nicht angeschnallt, trägt er dennoch keine Mithaftung. Bei einer außerordentlich schwerwiegenden Unfallschuld des Unfallgegners tritt die grundsätzliche Mithaftung zurück. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem
Versicherung fodert Mithaftung wegen Verstoß gegen Anschnallpflicht
Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000,- Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Klägerin hätten bei angelegtem Gurt möglicherweise tödliche Bauchverletzungen gedroht
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 9627
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