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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2009
- 17 U 201/08 -
Unsubstantiiertes Vorbringen des Klägers: Gericht weist Schadensersatzklage gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG ab
Sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nicht nachgewiesen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über eine Schadensersatzklage eines Anlegern gegen die Bausparkasse Badenia zu Gunsten der beklagten Bausparkasse entschieden. In dem eher untypischen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Die Kläger hatten 1993 zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital durch Vermittlung der H&B Gruppe ein verpachtetes Hotelapartment von 23,72 qm Größe für ca. 92.000 DM erworben. Die Finanzierung erfolgte durch ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge bei der beklagten Bausparkasse. Die Kläger verlangten nun Schadensersatz und machten mangelnde Aufklärung über die Risiken der Finanzierung und sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises geltend. Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg, da das Vorbringen der Kläger zu Schadensersatzansprüchen nach Auffassung des Senats unsubstantiiert war. Die Kläger haben beispielsweise die Mietpoolabrechnungen für mehrere Jahre nicht vorgelegt, zum Zustand des Objekts im Erwerbsjahr und zur wirtschaftlichen Ertragskraft des Mietpools nicht hinreichend vorgetragen und konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren für die Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nicht gemacht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 05.01.2009
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Dokument-Nr. 7224
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