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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2017
- 3 Ws 790/16 -
Moslem kann Aufstehen zur Urteilsverkündung nicht aus religiösen Gründen verweigern
Verweigertes Aufstehen zieht Ordnungsgeld nach sich
Ein Moslem darf das Aufstehen zur Urteilsverkündung nicht aus religiösen Gründen verweigern. Denn der Islam verbietet dieses Aufstehen nicht. Verweigert daher ein Moslem das Sicherheben zur Urteilsverkündung, kann dies ein Ordnungsgeld gemäß § 178 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Angeklagter im Oktober 2016 beim Amtsgericht Mannheim zur Verkündung des Urteils aufzustehen. Trotz Ermahnung und wiederholter Aufforderung der vorsitzenden Richterin lehnte der Angeklagte ein
Zulässige Verhängung des Ordnungsgelds wegen Ungebühr
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Angeklagten zurück. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei zu lässig gewesen, da sich der Angeklagte einer
Aufstehen zur Urteilsverkündung im Islam nicht verboten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 19.10.2016
- Vor Gericht nicht aufgestanden: Ordnungshaft von 5 Tagen bei Weigerung der Erhebung zur Urteilsverkündung
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 1 Ws 504/11]) - Kein Ordnungsgeld wegen Sitzenbleiben des Angeklagten bei Eintritt des Richters nach vorangegangener Sitzungspause
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015
[Aktenzeichen: 2 Ws 448/14])
Jahrgang: 2018, Seite: 153 NJW-Spezial 2018, 153
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Dokument-Nr. 26761
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