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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2017
- 3 Ws 790/16 -
Moslem kann Aufstehen zur Urteilsverkündung nicht aus religiösen Gründen verweigern
Verweigertes Aufstehen zieht Ordnungsgeld nach sich
Ein Moslem darf das Aufstehen zur Urteilsverkündung nicht aus religiösen Gründen verweigern. Denn der Islam verbietet dieses Aufstehen nicht. Verweigert daher ein Moslem das Sicherheben zur Urteilsverkündung, kann dies ein Ordnungsgeld gemäß § 178 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Angeklagter im Oktober 2016 beim Amtsgericht Mannheim zur Verkündung des Urteils aufzustehen. Trotz Ermahnung und wiederholter Aufforderung der vorsitzenden Richterin lehnte der Angeklagte ein Aufstehen ab. Zur Begründung führte er an, dass ihm als Moslem das Aufstehen nur für Allah erlaubt sei. Die Richterin sah dies anders und verhängte gegen den Angeklagten wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld von 300 Euro. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten.Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher... Lesen Sie mehr
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