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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006
- 6 U 227/05 -
Preis vor Werbung heraufgesetzt - Media Markt Mannheim wegen irreführender Werbung verurteilt
Versprochener Preisnachlass wurde nicht gewährt
Wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, der zuvor nicht verlangt worden ist, ist diese Werbung irreführend. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Media Markt Mannheim. Dieser hatte Anfang 2005 mit einem Slogan geworben nach welchem alle Produkte an einem Tag 16 % billiger sein sollten. In mindestens einem Fall wurde nachgewiesen, dass zuvor ein Preis herauf gesetzt worden war.
Der Media Markt Mannheim hatte am 03.01.2005 mit dem Slogan: "Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!" geworben. Ein ebenfalls in Mannheim ansässiger
Wettbewerber nennt konkrete Preisbeispiele
Der
Preis wurde zuvor nicht verlangt - Werbung irreführend
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das den Media Markt verurteilt hatte, im entscheidenden Punkt bestätigt. In den Gründen führt der Senat aus, es sei irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei. Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Media Markts darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe. Nachdem der Media Markt hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion vom 03.01.2005 geforderten Preise zugrunde zu legen, allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend. Danach ergab sich, dass der gewährte
Werbung
1. Ist bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen streitig, ob und in welchem Zeitraum der bisherige Preis gefordert worden ist, trifft denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat, nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast.
2. Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs, wenn ein bestimmter Preisvorteil für "alle Produkte" beworben wird, dieser jedoch bei einigen Produkten in Wirklichkeit geringer ist.
3. Zur Konkretisierung des Verbotsausspruchs bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der bisherige Preis nur für eine "unangemessen kurze Zeit" gefordert worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2006
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 3308
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