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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009
- 7 U 58/09 -
Kein Schadensersatz bei Verletzungen durch einen Sturz wegen Erschreckens vor einer Spinne
Spinnenweben und Spinnen in der Tiefgarage gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Eine Person, sie sich in der Tiefgarage vor einer Spinne erschreckt und daraufhin stürzt und sich verletzt, kann vom Hausmeisterservice keinen Schadensersatz wegen unterlassener Säuberung der Tiefgarage verlangen. Spinnen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Mai 2008 mit ihrem Ehemann mit dem Auto wegfahren wollen. Noch bevor sie in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe ihr Ehemann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze
Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Reinigungspflicht
Die Klägerin verlangte vom Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro und Schadensersatz. Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten, er bestreitet den Unfallhergang, die Folgen und seine Verantwortlichkeit.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen.
Ursächlichkeit für Sturz durch mangelnde Reinigung nicht klar belegt
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, da das Landgericht zutreffend die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden verneint hat. Die Klägerin hat weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der
Sturz wegen Spinne nicht auf verkehrssicherungswidrigen Zustand zurückzuführen
Der Klägerin kommt auch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 21.07.2009
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Dokument-Nr. 8183
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