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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.05.2000
1 U 223/99 -

Falsch berechnete Abiturnote: Amts­haftungs­anspruch wegen fehlerhaften Zeugnisses setzt vorherige Beschwerde voraus

Unmutsäußerungen bei Zeugnisübergabe unzureichend

Macht ein Schüler wegen eines fehlerhaften Zeugnisses ein Amts­haftungs­anspruch geltend, so setzt dies voraus, dass der Schüler sich zunächst über die Notenvergabe beschwert und so versucht einen möglichen Schaden abzuwenden. Eine Unmutsäußerung bei der Zeugnisübergabe genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1995 erhielt eine Abiturientin auf dem Abschlusszeugnis anstatt der richtigen Durchschnittsnote von 2,2 eine 2,6. Bevor der Fehler korrigiert werden konnte, erhielt die Schülerin nicht ihren gewünschten Studienplatz im Wintersemester 1995/1996. Da sich dadurch ihre Berufsausbildung verzögerte, klagte sie auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Schülerin. Ihr habe kein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar stelle ein Zeugnis mit einer falschen Durchschnittsnote eine Amtspflichtverletzung dar. Ein Schüler könne jedoch nur dann deswegen einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn er zunächst den möglichen Schaden dadurch abzuwenden versucht, dass er klar und nachdrücklich die Überprüfung der Durchschnittsnote verlangt. Eine bloße Unmutsäußerung bei der Zeugnisübergabe genüge dazu nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/JurBüro 2000, 611/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro)
Jahrgang: 2000, Seite: 611
JurBüro 2000, 611

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Dokument-Nr.: 18254 Dokument-Nr. 18254

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