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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2011
- 10 U 1504/09 -
Begriff "seniorengerecht" enthält keine eindeutige Aussage über Ausstattung der Wohnung
"Seniorengerecht" ist nicht gleichzusetzen mit "behindertengerecht"
Enthält ein Werbeprospekt zu einem Bauvorhaben den Begriff "seniorengerecht", so ist darin lediglich eine werbemäßige Anpreisung des Objekts zu sehen und keine Ankündigung, dass das Objekt eine bestimmte Ausstattung haben wird. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beauftrage die Beklagte die Klägerin mit dem Bau von Wohnungen. Nach Errichtung der Wohnungen nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des restlichen Werklohns in Anspruch. Die Beklagte beanstandete jedoch die mangelnde "Seniorengerechtheit" der gebauten Wohnungen. In dem als Grundlage des Bauvertrages dienenden
Entsprechende Vereinbarung lag nicht vor
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klägerin recht. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag schuldete die Klägerin weder einen ebenerdigen Austritt zur Dachterrasse noch war sie verpflichte Bäder und Toiletten mit Haltegriffen auszustatten. Eine entsprechen Beschaffenheitsvereinbarung ist schon deswegen nicht zustande gekommen, weil die Klägerin in einem Prospekt, auf dem Bauschild und auch in Werbeanzeigen das Wort "seniorengerecht" benutzte.
Begriff "seniorengerecht" nicht eindeutig
Zwar sind bei Versprechen, die im Rahmen von Vertragsanbahnungen in Prospekten oder Werbematerialen gemacht werden, zu prüfen, ob diese nicht selbst Vertragsbestandteil geworden sind. Vertragsbestandteil werden jedoch nur solche Angaben, aus welchen sich eindeutig eine bestimmte Eigenschaft oder Ausstattung des Objekts entnehmen lassen. Aus dem Begriff "seniorengerecht" lassen sich solche konkrete Ausstattungsmerkmale nicht herleiten. Des Weiteren gibt es kein allgemeines Verständnis dahingehend, was an Wohnungsausstattung erforderlich ist, damit eine entsprechende
"Seniorengerecht" nicht gleich "behindertengerecht"
Das Gericht führte weiter aus, dass der Begriff "seniorengerecht" kein Rechtsbegriff ist und nicht mit dem Begriff "behindertengerecht" gleichzusetzen ist. Nicht jeder Mensch im fortgeschrittenen Alter ist als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Es ist nicht gerechtfertigt die Anforderungen, die § 554 a BGB und DIN 18025-2 an ein barrierefreies behindertengerechtes Wohnen aufstellen, auch zur Konkretisierung des Begriffs "seniorengerecht" heranzuziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2009
[Aktenzeichen: 9 O 259/07]
Jahrgang: 2011, Seite: 1166 MDR 2011, 1166 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 832 NZM 2011, 832 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2012, Seite: 201 VersR 2012, 201
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Dokument-Nr. 14172
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