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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018
4 W 79/18 -

Berufsbetreuer kann für pflichtwidrige Kündigung einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung haften

Absehbarer Eintritt des Versicherungsfalls macht Kündigung wegen fehlender finanzieller Mittel nicht notwendig

Kündigt ein Berufsbetreuer aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Betreuten seine private Kranken- und Pflege­zusatz­versicherung, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz, wenn später der absehbare Versicherungsfall eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Berufsbetreuerin im Juli 2016 eine für die Betreute bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung gekündigt. Beide Versicherungen waren Zusatzversicherungen. Hintergrund der Kündigungen waren fehlende finanzielle Mittel der Betreuten zur Beitragszahlung. Wenig später trat absehbar der Versicherungsfall ein. Aufgrund der Kündigungen entging der Betreuten ein Betrag von 18.000 Euro. Zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage gegen die Berufsbetreuerin beantragte die Betreute Prozesskostenhilfe. Sie warf der Berufsbetreuerin eine Pflichtwidrigkeit vor.

Landgericht weist Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück

Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Es sah in der beabsichtigten Schadenersatzklage keine Erfolgsaussicht. Aufgrund der unzureichenden finanziellen Situation der Betreuten sei die Kündigung der Versicherungen nicht pflichtwidrig gewesen, so das Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte die Betreute sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht hält Schadensersatzanspruch für möglich

Das Oberlandesgericht Koblenz sah den Fall anders als das Landgericht. Der Betreuten sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ein Schadensersatzanspruch gegen die Betreuerin bestehen könne. Es sei zu beachten, dass der zeitnahe Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund des erheblichen Krankheitsbildes der Betreuten für die Betreuerin absehbar gewesen sei. Durch den Versicherungsfall hätte die Betreute erhebliche Einnahmen erhalten. Zudem wäre die vereinbarte Leitungsfreiheit eingetreten, so dass es einer Kündigung nicht bedurft hätte.

Pflicht zur Risikoabwägung

Die Betreuerin hätte in dieser Situation eine Risikoabwägung vornehmen müssen, so das Oberlandesgericht, ob der Verlust von finanziellen Leistungen aus den bestehenden Versicherungen für die Betreute möglicherweise größere finanzielle Nachteile mit sich bringen werde als durch den Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen erreicht werden können. Ob sie dieser Verpflichtung nachkam, sei bisher nicht ersichtlich und müsse im Schadensersatzprozess geklärt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Beschluss vom 05.12.2017
    [Aktenzeichen: 3 O 376/17]
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Rpfleger 2018, 456
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VersR 2018, 483

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Dokument-Nr.: 27409 Dokument-Nr. 27409

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 16.05.2019

Sie übersehen den Hinweis des Gerichts:

"Zudem wäre die vereinbarte Leistungsfreiheit eingetreten, so dass es einer Kündigung nicht bedurft hätte." Leistungsfreiheit (gemeint ist die vorübergende Freistellung von Versicherungsbeiträgen) bedeutet nicht unbedingt, daß der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinerseits Versicherungsleistungen nicht erbringen muß. Hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen an.

Ingrid Okon schrieb am 16.05.2019

und wer sollte in diesem Fall den Beitrag zahlen? Oder sollte die Betreuerin die zu betreuende Frau mal eine Woche hungern lassen? Verstehe das Oberlandesgericht nicht, aber dieses Gericht versteht offensichtlich die Situation nicht.

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