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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.02.2013
- 5 U 34/13 -
Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtet
Wanderin hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter
Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt "Teufelsloch" aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf
LG verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Veranstalters
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe ihre
Veranstalter kann Haftung für Körperschäden nicht im Vorfeld wirksam ausschließen
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos. Das Gericht legte in seiner Entscheidung dar, aus der Verpflichtung des Beklagten, die Wanderung zu organisieren, folge grundsätzlich auch seine Haftung bei der Verletzung einer
Wanderwege waren trotz schlechter Witterungsbedingungen am Unfalltag für durchschnittlichen Wanderer begehbar
Eine Verletzung der
Für Veranstalter bestand zum Unfallzeitpunkt keine Sicherungs- und Warnpflicht
So hätte eine Vielzahl anderer Wanderer den Aussichtspunkt „Teufelsloch“ problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Teilnehmerentgelt nach dem Bayerischen Mediengesetz verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.10.2005
[Aktenzeichen: 1 BvR 396/98]) - Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst – Fußgänger muss mit nassen Stufen rechnen
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.05.2012
[Aktenzeichen: 8 U 1030/11]) - Kein Schadensersatz nach Sturz auf Treppe einer Kirche
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 22 O 273/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 785 MDR 2013, 785 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1108 NJW-RR 2013, 1108
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Dokument-Nr. 15679
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