wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2015
6 U 923/14 -

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brandschäden durch Himmelslaternen

Himmelslaternen aufgrund von Konstruktion und Funktionsweise als "fliegende Brandstifter" einzustufen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier wegen eines durch sogenannte Himmelslaternen verursachten Feuers zu Schadens­ersatz­zahlungen verurteilt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind die Miteigentümer eines Yachthafens am Rhein, dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. In etwa 300 m Luftlinie Entfernung wurde in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert. Die Beklagte hatte fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden. Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten; diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen.

OLG: Veranstalterin haftet für entstandenen Schaden

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert, denn nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für die Beklagte auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um "fliegende Brandstifter" handelt. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Für den entstandenen Schaden haftet die Beklagte deshalb.

Von anderen Standorten aus ebenfalls gezündete Laternen im Hinblick auf Haftung unerheblich

Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen - andere Ursachen scheiden sicher aus - die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 830 BGB) ist nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es muss lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten.

Anmerkung: Die Verwendung von Himmelslaternen ist inzwischen gesetzlich verboten (Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz vom 31.8.2009)

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Brand | Feuer | Haftung | Himmelslaternen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21810 Dokument-Nr. 21810

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21810

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
M..Frank schrieb am 05.11.2015

Diese Dinger sind wirklich mehr als gefährlich und wenn es auch dieses gute Urteile gibt, so kann man diese brandgefährlichen Laternen immer noch kaufen. Ich selbst habe gerade in einem sog. 1 Euro Geschäft gesehen, dass eine Kundin vor mir an der Kasse, 10 Stück dieser Himmelslaternen gekauft hat und sie wurden ihr auch problemlos verkauft. Also, ein noch so gutes Urteile verpufft einfach, wenn sie immer noch verkauft werden und das durch niemanden kontrolliert wird.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?