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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019
- 9 U 10637/19 -
Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchsverfahren befugt
Vertretung in Widerspruchsverfahren eines Architekten stellt unerlaubte Rechtsdienstleistung dar
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Den Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Architektin. Sie war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt,
LG: Vertretung im Widerspruchsverfahren stellt keine Nebenleistung dar
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein und machte geltend, dass die beanstandete Rechtsdienstleistung eine zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet gehörende Nebenleistung und daher nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sei. Dieser Einschätzung ist der Senat nicht gefolgt und hat entschieden: Eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz liege dann nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit eine Rechtsprüfung erforderlich mache, die über eine rein schematische Rechtsanwendung hinausgehe. So verhalte es sich hier. Die Vertretung im
Rechtsberatung nur auf fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn beschränkt
Das Berufsbild des Architekten umfasse die fachliche, technische Begleitung und beschränke sich im Bereich der
Keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28876
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